Freiwillige Feuerwehr Drewitz (OT Möckern)

Wandbrandstufe



Hinweise zum Verhalten bei ausgelösten Waldbrandwarnstufen

Waldbrandwarnstufen zeigen die aktuelle Waldbrandgefährdung an. Sie werden abhängig vom Verlauf der Witterung, von der Entwicklung der Vegetation und der jeweiligen Waldbrandgefahrenklasse mittels eines Punktesystems im Zeitraum vom 15. Februar bis 31. Oktober durch die Untere Forstbehörde des Landkreises ermittelt. Der Landkreis ist der höchsten Waldbrandgefahrenklasse A zugeordnet.

Bedeutung der Waldbrandwarnstufen

1  -  keine Waldbrandgefahr
2  -  Waldbrandgefahr
3  -  erhöhte Waldbrandgefahr
4  -  hohe Waldbrandgefahr
5  -  höchste Waldbrandgefahr


Die Maßnahmen der höheren Waldbrandwarnstufen schließen die Maßnahmen der niedrigen Waldbrandwarnstufen jeweils ein. Durch die Beachtung dieser Hinweise, erhöhte Aufmerksamkeit und umsichtiges Verhalten helfen Sie mit, Waldbrände zu verhüten!

Grundsätzliche Verhaltensregeln in Feld und Wald:

Es ist verboten, im Wald und Feld einschließlich angrenzender Straßen brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen. Vom 15. Februar bis zum 15. Oktober gilt das Rauchverbot im Wald. Der Umgang mit offenem Feuer ist im Wald und in einem Abstand von weniger als 30 m zum Wald verboten. Die Zufahrtswege zu den Waldgebieten sind nicht mit Fahrzeugen zu blockieren. Generell ist die ständige Befahrbarkeit der Waldwege für Einsatzfahrzeuge zu gewährleisten (ggf. Erfordernis von Rückschnittmaßnahmen des angrenzenden Baum- und Strauchbestandes). Die Waldwege sind Rettungswege. Sie dürfen keineswegs zugeparkt oder versperrt werden. Das Befahren von Waldwegen mit Kraftfahrzeugen ohne Befahrungserlaubnis ist verboten.

Waldbrandwarnstufe 2:

Erhöhte Umsicht und Vorsicht!
Keine gefährdungsbedingte Einschränkung des Betretens. Beim Abstellen von Fahrzeugen in Waldnähe ist zu beachten, möglichst nicht über trockener Bodenvegetation zu parken.

Waldbrandwarnstufe 3:

Notwendige Einschränkungen!
Das Betreten bleibt grundsätzlich erlaubt. Das Verbrennen pflanzlicher Gartenabfälle ist verboten.

Waldbrandwarnstufe 4:

äußerste Vorsicht und weitere Einschränkungen!
In Waldgebieten sollten öffentliche Straßen und Wege aller Art nicht verlassen werden.

Waldbrandwarnstufe 5:

Maximaler Schutz des Waldes!
In Waldgebieten dürfen öffentliche Straßen und Wege aller Art nicht verlassen werden. Die Forstbehörde und der Waldeigentümer können betroffene Waldgebiete zeitweilig sperren und damit jegliches Betreten und Befahren untersagen. Ausnahmen gelten nur für Waldbesitzer und deren Beauftragte, für die Forstbehörde, für speziell genehmigte Arbeiten durch die Forstbehörde sowie für die Feuerwehren, die Polizei, den Rettungsdienst und die Katastrophenschutzbehörde.


Gesetzliche Grundlagen des Waldbrandschutzes in Sachsen-Anhalt sind das Waldgesetz, das Feld- und Forstordnungsgesetz sowie die Waldbrandschutzverordnung. Weiterhin ist die Verordnung zur Entsorgung pflanzlicher Gartenabfälle außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen des Landkreises zu beachten.
Stand: 10.09.2024